Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Geltungsbereich, Form
1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der CM AQUATECHNIK UG
(nachfolgend CM AQUA) erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und
Zahlungsbedingungen (AGB). Spätestens mit Entgegennahme
der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als
angenommen. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge
über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen
ohne Rücksicht darauf, ob CM AQUA die Ware selbst herstellt oder
bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die AGB gelten als
Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen
Geschäftsbeziehungen zwischen CM AQUA und dem Besteller,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts
oder Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nur dann
und insoweit Vertragsbestandteil, als CM AQUA ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserfordernis
gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn CM AQUA in
Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn
vorbehaltlos ausführt.
1.3 Soweit einzelnen Mitarbeitern von CM AQUA nicht eine
entsprechende Vertretungsmacht kraft Gesetzes zusteht, sind
diese nicht befugt, Verträge abzuschließen, Nebenabreden zu
treffen oder Zusicherungen zu geben.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit
dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und
Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für
den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des
Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche
Bestätigung durch CM AQUA maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers
in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige,
Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder
Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche
Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei
Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben
unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben
nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige
Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit
sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder
ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebot, Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von CM AQUA sind freibleibend und unverbindlich.
Dies gilt auch, wenn CM AQUA dem Besteller Kataloge,
technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne,
Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DINNormen),
sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen –
auch in elektronischer Form – überlassen hat. Die zum Angebot
gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Größen- und Maßgaben sind nur annähernd und
unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind.
2.2 Lieferumfang und Liefergegenstand ergeben sich neben
der Auftragsbestätigung - soweit vorhanden - aus den
Leistungs- und Produktbeschreibungen von CM AQUA, sofern sie
Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden sind.
2.3 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf der
Weiterentwicklung der Technik bzw. auf Forderungen des
Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der
Lieferzeit vorbehalten.
2.4 Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als
verbindliches Vertragsangebot. Für Inhalt und Umfang des
Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung von CM AQUA
maßgebend. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Auftragsbestätigung durch CM AQUA. Ein Vertrag kommt erst
durch die schriftliche Auftragsbestätigung (Annahme)
zustande.
3. Urheberrecht, Änderungsvorbehalt
3.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen
Unterlagen behält sich CM AQUA alle Eigentums- und
Urheberrechte vor. Ohne schriftliche Genehmigung dürfen
diese weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht
werden.
3.2 CM AQUA ist berechtigt, jederzeit sinnvolle Änderungen und
Verbesserungen an Produkten und Leistungen vorzunehmen,
eine Pflicht zur Vornahme derartiger Änderungen wird
dadurch jedoch nicht begründet.
4. Preise
4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten die Preise von CM AQUA zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses netto ab Werk. Nicht in den Preisen
enthalten ist die Umsatzsteuer; sie wird in der gesetzlichen
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen und zusätzlich berechnet.
4.2 Beim Versendungskauf trägt der Besteller die
Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom
Besteller gewünschten Transportversicherung.. Etwaige Zölle,
Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der
Besteller.
4.3 Bei einem Netto-Warenwert unter EUR 50,00 erheben wir
eine Bearbeitungspauschale von EUR 20,00 (zzgl. der
gesetzlichen Mehrwertsteuer).
5. Lieferfrist, Lieferverzug
5.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von CM AQUA bei
Annahme der Bestellung angegeben. Sie beginnt erst mit
Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch nach
Vorliegen aller ggf. vom Besteller bereitzustellenden
Unterlagen und Abklärung aller technischen Fragen.
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
5.2 Sofern CM AQUA verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die
CM AQUA nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann
(Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird CM AQUA den Besteller
hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die
voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch
innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist CM AQUA
berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten;
eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird CM AQUA
unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der
Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn CM AQUA ein
kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder
CM AQUA noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder CM AQUA
im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
5.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, welche CM AQUA die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen -
hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen usw., auch wenn sie bei den Zulieferern der
CM AQUA eintreten- hat CM AQUA -auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen- nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist
CM AQUA berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der
Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist,
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils
ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die
Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des
noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird CM AQUA von ihrer
Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine
Schadensersatzansprüche ableiten.
5.4 Der Eintritt eines Lieferverzugs seitens CM AQUA bestimmt sich
nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine
Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät CM AQUA in
Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines
Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt
für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des
Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des
Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. CM AQUA bleibt der
Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden
oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende
Pauschale entstanden ist.
6. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme,
Annahmeverzug
6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für
die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf
Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen
anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit
nicht etwas anderes vereinbart ist, ist CM AQUA berechtigt, die Art
der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
6.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, ist CM AQUA
berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung über den
Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener
verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag
zurückzutreten. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug
oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, hat CM AQUA
ebenfalls das Recht, Ersatz für entstandene Mehraufwendungen
zu verlangen.
6.3 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder das Lager zwecks Versendung verlassen hat. Falls der
Versand ohne Verschulden von CM AQUA unmöglich wird, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Besteller über. Dies gilt insbesondere, wenn nach Meldung der
Versandbereitschaft der Versand auf Wunsch des Bestellers
zurückgestellt wird. In diesem Fall geht auch das Risiko des
zufälligen Verlustes oder der zufälligen Beschädigung auf den
Besteller über. Soweit Ansprüche gegen haftende Dritte und /
oder gegen Versicherer (Versicherungen nur auf Wunsch und
auf Kosten des Bestellers) geltend gemacht werden können,
erschöpft sich ein etwaiger Anspruch des Bestellers gegen
CM AQUA auf die Forderungsabtretung an den Besteller.
6.4 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine
vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des
Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw.
Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der
Annahme ist.
6.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus
anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist CM AQUA
berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu
verlangen. Hierfür berechnet CM AQUA eine pauschale
Entschädigung i.H.v. 50,00 EUR pro Kalendertag, beginnend
mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis
eines höheren Schadens und die CM AQUA zustehenden
gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von
Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,
Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf
weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller
bleibt der Nachweis gestattet, dass CM AQUA überhaupt kein oder
nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende
Pauschale entstanden ist.
6.6 Im Übrigen erfolgt der Versand (auch etwaige
Rücksendungen) auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Dies gilt
auch dann, wenn CM AQUA die Waren mit eigenen Fahrzeugen
zustellt.
6.7 CM AQUA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von
CM AQUA nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zahlbar.
CM AQUA ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz
oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen
entsprechenden Vorbehalt erklärt CM AQUA spätestens mit der
Auftragsbestätigung. Zahlungen durch Wechsel sind
vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher abweichender
Vereinbarung ausgeschlossen.
7.2 CM AQUA ist – auch im Falle anderslautender Bestimmungen
des Bestellers – stets berechtigt, Zahlungen zunächst auf
ältere Schulden des Bestellers zu verrechnen. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so ist CM AQUA berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Sämtliche
Zahlungen sind spesenfrei an den Sitz von CM AQUA zu leisten.
7.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf
einem der Konten von CM AQUA gutgeschrieben wurde.
7.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist CM AQUA
berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in
Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank gegenüber Unternehmern, in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank gegenüber Verbrauchern zu berechnen.
7.5 Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht nach oder werden CM AQUA andere Umstände bekannt,
welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so
ist CM AQUA berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.
CM AQUA ist in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt
das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand.
CM AQUA ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand, ohne
Verzicht auf ihre Ansprüche, bis zu deren Erfüllung wieder an
sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle
der Wegnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu
Lasten des Bestellers. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller
CM AQUA, neben einer Entschädigung für die Benutzung des
Liefergegenstandes, auch jede sonstige Wertminderung zu
ersetzen.
7.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der
Anspruch von CM AQUA auf den Kaufpreis durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist CM AQUA
nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung
und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die
Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann
CM AQUA den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen
Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben
unberührt.
7.7 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen gegen
Forderung von CM AQUA nur aufrechnen, wenn die
Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich
festgestellt sind.
7.8 Der Besteller kann Zurückbehaltungsrechte gegenüber
den Forderungen von CM AQUA nur geltend machen, wenn die
entsprechenden Gegenansprüche unstreitig oder
rechtskräftig festgestellt worden sind.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und
künftigen Forderungen von CM AQUA aus dem Kaufvertrag und
einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte
Forderungen) behält CM AQUA sich das Eigentum an den
verkauften Waren vor.
8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen
vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen
weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet
werden. Der Besteller hat CM AQUA unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter
(z.B. Pfändungen) auf die CM AQUA gehörenden Waren
erfolgen.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist
CM AQUA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom
Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des
Eigentumsvorbehalts hieraus zu verlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung
des Rücktritts; CM AQUA ist vielmehr berechtigt, lediglich die
Ware hieraus zu verlangen und sich den Rücktritt
vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis
nicht, darf CM AQUA diese Rechte nur geltend machen, wenn
dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur
Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach
den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.4 Der Besteller ist bis auf Widerruf (s.u. lt. (c)) befugt, die
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern
und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend
die nachfolgenden Bestimmungen: (a) Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der im
Eigentum von CM AQUA befindlichen Waren entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei CM AQUA als
Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen, so erwirbt CM AQUA Miteigentum im Verhältnis der
Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder
verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware
oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen
Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe
eines etwaigen Miteigentumsanteils von CM AQUA gemäß
vorstehendem Absatz zur Sicherheit an CM AQUA ab. CM AQUA
nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 8. 2 genannten Pflichten
des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen
Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der
Besteller nebenCM AQUA ermächtigt. CM AQUA verpflichtet sich, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber CM AQUA nachkommt, kein
Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und CM AQUA den
Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem.
Ziff. 8.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann CM AQUA
verlangen, dass der Besteller CM AQUA die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt. Außerdem ist CM AQUA in diesem Fall
berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren
Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren zu widerrufen. (d) Übersteigt der
realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von
CM AQUA um mehr als 10%, wird CM AQUA auf Verlangen des
Bestellers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
9. Gewährleistung
9.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und
Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung
sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter
Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen
Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten
Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie
weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB).
Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen,
wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen
anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes
Produkt weiterverarbeitet wurde.
9.2 Soweit CM AQUA die an den Besteller gelieferten Waren nicht
selbst hergestellt, sondern vom Vorlieferanten bezogen hat,
erfüllt CM AQUA ihre Gewährleistungspflichten dadurch, dass
CM AQUA dem Besteller hiermit ihre gesamten eigenen
Gewährleistungsansprüche gegen ihren Vorlieferanten abtritt.
Der Besteller nimmt diese Abtretung erfüllungshalber an. Bei
Nichtdurchsetzbarkeit oder Misslingen richten sich die
subsidiären Gewährleistungsansprüche gegen CM AQUA
nach den Bestimmungen der nachfolgenden Ziffern.
9.3 Grundlage der Mängelhaftung durch CM AQUA ist vor allem
die über die Beschaffenheit der Ware getroffene
Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit
der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und
Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen
Vertrages sind oder von CM AQUA (insbesondere in Katalogen
oder auf deren Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
9.4 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist
nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel
vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Für öffentliche
Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B.
Werbeaussagen), auf die der Besteller CM AQUA nicht als für ihn
kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt CM AQUA
jedoch keine Haftung
9.5 Erklärungen über die Beschaffenheit stellen keine
Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich
als solche bezeichnet sind. Generell werden über die
Mängelbeseitigungs- und Nacherfüllungszusagen nach
diesen Bedingungen hinaus keinerlei weitere
Verpflichtungen übernommen.
9.6 CM AQUA haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der
Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht
kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche
des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB)
nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau
oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat
eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der
Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der
Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein
Mangel, so ist CM AQUA hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige
zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel
innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der
Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der
gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt
der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder
Mängelanzeige, ist die Haftung von CM AQUA für den nicht bzw.
nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten
Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
9.7 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann CM AQUA zunächst
wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien
Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht von CM AQUA,
die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu
verweigern, bleibt unberührt.
9.8 CM AQUA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon
abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis
bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im
Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises
zurückzubehalten.
9.9 Der Besteller hat CM AQUA die zur geschuldeten
Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller
CM AQUA die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen
Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet
weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den
erneuten Einbau, wenn CM AQUA ursprünglich nicht zum Einbau
verpflichtet war.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und
Einbaukosten trägt bzw. erstattet CM AQUA nach Maßgabe der
gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.
Andernfalls kann CM AQUA vom Besteller die aus dem
unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und
Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende
Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
9.10 Ist die Kaufsache nach Vornahme der Nacherfüllung an
einen anderen Ort zu verbringen als den ursprünglichen
Lieferort, so fallen dem Besteller die insoweit anfallenden
Mehrkosten zur Last. Gleiches gilt, wenn der Besteller die
mangelhafte Sache von einem anderen Ort als seinem Sitz /
dem Lieferort zum Zwecke der Nacherfüllung an CM AQUA
zurücksendet.
9.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine
für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende
angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller
vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein
Rücktrittsrecht.
9.12 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn
(a) der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung,
Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafte Wartung,
fehlerhafte Montage und Inbetriebnahme, Verstoß oder
Nichtbeachtung unserer Betriebs-, Bedienungs- und
Montageanleitungen oder auf gewaltsame Einwirkung
sowie andere externe Einflüsse (z. B. chemische,
elektromagnetische, elektrische etc.) zurückzuführen ist,
soweit sie von CM AQUA nicht zu vertreten sind, (b) der Mangel
auf einer unsachgemäßen Veränderung des
Liefergegenstandes, insbesondere einer Verwendung
ungeeigneter, insbesondere fremder Ersatzteile beruht und
der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der
Veränderung oder Verwendung steht. Natürlicher
Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder
unsachgemäße Bedienung oder Behandlung zurückzuführen
sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
9.13 Die beanstandete Ware ist mit dem Original-Lieferschein
oder dessen Fotokopie an CM AQUA einzusenden. Durch
Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet CM AQUA nicht
auf die Einrede nicht rechtzeitiger oder nicht
ordnungsgemäßer Mängelrüge.
9.14 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß
nach, so übernimmt CM AQUA für daraus entstehende Folgen
keinerlei Haftung. Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche
Zustimmung von CM AQUA vorgenommene Änderungen am
Liefergegenstand.
9.15 Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend Abschnitt
10.
9.16 Soweit im Lieferumfang Software oder sonstige urheberrechtsfähige
Ware und damit verbundenen Rechte enthalten
sind, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches
Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich der
zugehörigen Dokumentationen in Verbindung mit den.
Liefergegenständen zu nutzen. Der Besteller darf die
Software nur im gesetzlichen Umfang nutzen und
bearbeiten und ist verpflichtet, Herstellerangaben nicht zu
entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung
von CM AQUA zu verändern. Der Besteller ist nicht berechtigt,
ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CM AQUA die
Software oder die Rechte daran -etwa durch Lizenz- auf
Dritte weiter zu übertragen.
9.17 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Waren von CM AQUA
nicht genehmigte Werbung zu betreiben. Machen Kunden
des Bestellers Mängelhaftungsansprüche geltend, die sie
auf Abweichungen der gekauften Ware von werblichen
Aussagen des Bestellers stützen, die nicht von CM AQUA
genehmigt wurden, so ist er nicht berechtigt, gegenüber
CM AQUA Ansprüche aus diesem Umstand herzuleiten.
10. Haftung
10.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der
nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet
CM AQUA bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen
Vorschriften.
10.2 Auf Schadensersatz haftet CM AQUA – gleich aus welchem
Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher
Fahrlässigkeit haftet CM AQUA, vorbehaltlich gesetzlicher
Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in
diesem Fall ist die Haftung von CM AQUA jedoch auf den Ersatz
des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
10.3 Die sich aus vorstehender Ziff. 10.2 ergebenden
Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten
sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu
ihren Gunsten), deren Verschulden CM AQUA nach
gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht,
soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen
wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem
Produkthaftungsgesetz.
10.4 Die Haftungsbeschränkungen in den Ziffern 9 und 10
gelten auch im Hinblick auf eine etwaige Haftung wegen
fehlerhafter Beratung, fehlerhafter Montageanleitung
sowie sonstiger Nebenpflichtverletzungen.
10.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche sind,
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
11. Verjährung
11.1 Abweichend von § 438 Abs.1 Nr 3 BGB beträgt die
allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und
Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der
Abnahme.
11.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine
Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die
Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen
Regelung 5 Jahre ab Ablieferung
(§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere
gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. §
438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts
gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem
Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der
regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB).
Würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziff. 10.2 Satz
1 und 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetzt
verjähren, ausschließlich nach den gesetzlichen
Verjährungsfristen.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
12.1 Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen CM AQUA und dem Besteller gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN
Kaufrechts, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im
Ausland hat.
12.2 Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist
der Hauptsitz von CM AQUA in Freiberg am Neckar
ausschließlicher auch internationaler Gerichtsstand für alle
sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten. Entsprechendes gilt, wenn der
Besteller Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. CM AQUA ist jedoch in
allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der
Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer
vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen
Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.
12.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Hauptsitz der CM AQUA Erfüllungsort.
12.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon
die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder
Vereinbarungen nicht berührt.
12.5 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen
allgemeinen Bedingungen sowie zu Einzelverträgen bedürfen
zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch dann,
wenn die Schriftform bei Änderungen abbedungen werden
soll. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Stand September 2023