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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich, Form

1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der CM AQUATECHNIK UG

 (nachfolgend CM AQUA) erfolgen

ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und

Zahlungsbedingungen (AGB). Spätestens mit Entgegennahme

der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als

angenommen. Diese AGB gelten insbesondere für Verträge

über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen

ohne Rücksicht darauf, ob CM AQUA die Ware selbst herstellt oder

bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die AGB gelten als

Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen

Geschäftsbeziehungen zwischen CM AQUA und dem Besteller,

auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende,

entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts

oder Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nur dann

und insoweit Vertragsbestandteil, als CM AQUA ihrer Geltung

ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserfordernis

gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn CM AQUA in

Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn

vorbehaltlos ausführt.

1.3 Soweit einzelnen Mitarbeitern von CM AQUA nicht eine

entsprechende Vertretungsmacht kraft Gesetzes zusteht, sind

diese nicht befugt, Verträge abzuschließen, Nebenabreden zu

treffen oder Zusicherungen zu geben.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit

dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und

Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für

den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des

Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche

Bestätigung durch CM AQUA maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers

in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige,

Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder

Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche

Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei

Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben

unberührt.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben

nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige

Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit

sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder

ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebot, Vertragsschluss

2.1 Die Angebote von CM AQUA sind freibleibend und unverbindlich.

Dies gilt auch, wenn CM AQUA dem Besteller Kataloge,

technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne,

Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DINNormen),

sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen –

auch in elektronischer Form – überlassen hat. Die zum Angebot

gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,

Größen- und Maßgaben sind nur annähernd und

unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich

bezeichnet sind.

2.2 Lieferumfang und Liefergegenstand ergeben sich neben

der Auftragsbestätigung - soweit vorhanden - aus den

Leistungs- und Produktbeschreibungen von CM AQUA, sofern sie

Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden sind.

2.3 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf der

Weiterentwicklung der Technik bzw. auf Forderungen des

Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der

Lieferzeit vorbehalten.

2.4 Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als

verbindliches Vertragsangebot. Für Inhalt und Umfang des

Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung von CM AQUA

maßgebend. Annahmeerklärungen und sämtliche

Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen

Auftragsbestätigung durch CM AQUA. Ein Vertrag kommt erst

durch die schriftliche Auftragsbestätigung (Annahme)

zustande.

3. Urheberrecht, Änderungsvorbehalt

3.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen

Unterlagen behält sich CM AQUA alle Eigentums- und

Urheberrechte vor. Ohne schriftliche Genehmigung dürfen

diese weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht

werden.

3.2 CM AQUA ist berechtigt, jederzeit sinnvolle Änderungen und

Verbesserungen an Produkten und Leistungen vorzunehmen,

eine Pflicht zur Vornahme derartiger Änderungen wird

dadurch jedoch nicht begründet.

4. Preise

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes

ergibt, gelten die Preise von CM AQUA zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses netto ab Werk. Nicht in den Preisen

enthalten ist die Umsatzsteuer; sie wird in der gesetzlichen

Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung

gesondert ausgewiesen und zusätzlich berechnet.

4.2 Beim Versendungskauf trägt der Besteller die

Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom

Besteller gewünschten Transportversicherung.. Etwaige Zölle,

Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der

Besteller.

4.3 Bei einem Netto-Warenwert unter EUR 50,00 erheben wir

eine Bearbeitungspauschale von EUR 20,00 (zzgl. der

gesetzlichen Mehrwertsteuer).

5. Lieferfrist, Lieferverzug

5.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von CM AQUA bei

Annahme der Bestellung angegeben. Sie beginnt erst mit

Absendung der Auftragsbestätigung, frühestens jedoch nach

Vorliegen aller ggf. vom Besteller bereitzustellenden

Unterlagen und Abklärung aller technischen Fragen.

Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich

vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

5.2 Sofern CM AQUA verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die

CM AQUA nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann

(Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird CM AQUA den Besteller

hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die

voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch

innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist CM AQUA

berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten;

eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird CM AQUA

unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der

Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige

Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn CM AQUA ein

kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder

CM AQUA noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft oder CM AQUA

im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

5.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer

Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, welche CM AQUA die

Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen -

hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche

Anordnungen usw., auch wenn sie bei den Zulieferern der

CM AQUA eintreten- hat CM AQUA -auch bei verbindlich vereinbarten

Fristen und Terminen- nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist

CM AQUA berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der

Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist,

hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils

ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die

Behinderung länger als drei Monate, ist der Besteller nach

angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des

noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Verlängert sich die Lieferzeit oder wird CM AQUA von ihrer

Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine

Schadensersatzansprüche ableiten.

5.4 Der Eintritt eines Lieferverzugs seitens CM AQUA bestimmt sich

nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine

Mahnung durch den Besteller erforderlich. Gerät CM AQUA in

Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines

Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt

für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des

Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des

Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. CM AQUA bleibt der

Nachweis vorbehalten, dass dem Besteller gar kein Schaden

oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende

Pauschale entstanden ist.

6. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme,

Annahmeverzug

6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für

die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf

Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen

anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit

nicht etwas anderes vereinbart ist, ist CM AQUA berechtigt, die Art

der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,

Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

6.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, ist CM AQUA

berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung über den

Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener

verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag

zurückzutreten. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug

oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, hat CM AQUA

ebenfalls das Recht, Ersatz für entstandene Mehraufwendungen

zu verlangen.

6.3 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung

an die den Transport ausführende Person übergeben worden

ist oder das Lager zwecks Versendung verlassen hat. Falls der

Versand ohne Verschulden von CM AQUA unmöglich wird, geht die

Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den

Besteller über. Dies gilt insbesondere, wenn nach Meldung der

Versandbereitschaft der Versand auf Wunsch des Bestellers

zurückgestellt wird. In diesem Fall geht auch das Risiko des

zufälligen Verlustes oder der zufälligen Beschädigung auf den

Besteller über. Soweit Ansprüche gegen haftende Dritte und /

oder gegen Versicherer (Versicherungen nur auf Wunsch und

auf Kosten des Bestellers) geltend gemacht werden können,

erschöpft sich ein etwaiger Anspruch des Bestellers gegen

CM AQUA auf die Forderungsabtretung an den Besteller.

6.4 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den

Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine

vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des

Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw.

Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der

Annahme ist.

6.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine

Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus

anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist CM AQUA

berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens

einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu

verlangen. Hierfür berechnet CM AQUA eine pauschale

Entschädigung i.H.v. 50,00 EUR pro Kalendertag, beginnend

mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der

Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis

eines höheren Schadens und die CM AQUA zustehenden

gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von

Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,

Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf

weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller

bleibt der Nachweis gestattet, dass CM AQUA überhaupt kein oder

nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende

Pauschale entstanden ist.

6.6 Im Übrigen erfolgt der Versand (auch etwaige

Rücksendungen) auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Dies gilt

auch dann, wenn CM AQUA die Waren mit eigenen Fahrzeugen

zustellt.

6.7 CM AQUA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von

CM AQUA nach Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug zahlbar.

CM AQUA ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden

Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz

oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen

entsprechenden Vorbehalt erklärt CM AQUA spätestens mit der

Auftragsbestätigung. Zahlungen durch Wechsel sind

vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher abweichender

Vereinbarung ausgeschlossen.

7.2 CM AQUA ist – auch im Falle anderslautender Bestimmungen

des Bestellers – stets berechtigt, Zahlungen zunächst auf

ältere Schulden des Bestellers zu verrechnen. Sind bereits

Kosten und Zinsen entstanden, so ist CM AQUA berechtigt, die

Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und

zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Sämtliche

Zahlungen sind spesenfrei an den Sitz von CM AQUA zu leisten.

7.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf

einem der Konten von CM AQUA gutgeschrieben wurde.

7.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist CM AQUA

berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in

Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der

Europäischen Zentralbank gegenüber Unternehmern, in

Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen

Zentralbank gegenüber Verbrauchern zu berechnen.

7.5 Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen

nicht nach oder werden CM AQUA andere Umstände bekannt,

welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so

ist CM AQUA berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

CM AQUA ist in diesem Falle außerdem berechtigt,

Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt

das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand.

CM AQUA ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand, ohne

Verzicht auf ihre Ansprüche, bis zu deren Erfüllung wieder an

sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle

der Wegnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu

Lasten des Bestellers. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller

CM AQUA, neben einer Entschädigung für die Benutzung des

Liefergegenstandes, auch jede sonstige Wertminderung zu

ersetzen.

7.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch

Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der

Anspruch von CM AQUA auf den Kaufpreis durch mangelnde

Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so ist CM AQUA

nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung

und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom

Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die

Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann

CM AQUA den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen

Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben

unberührt.

7.7 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen gegen

Forderung von CM AQUA nur aufrechnen, wenn die

Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich

festgestellt sind.

7.8 Der Besteller kann Zurückbehaltungsrechte gegenüber

den Forderungen von CM AQUA nur geltend machen, wenn die

entsprechenden Gegenansprüche unstreitig oder

rechtskräftig festgestellt worden sind.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und

künftigen Forderungen von CM AQUA aus dem Kaufvertrag und

einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte

Forderungen) behält CM AQUA sich das Eigentum an den

verkauften Waren vor.

8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen

vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen

weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet

werden. Der Besteller hat CM AQUA unverzüglich schriftlich zu

benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines

Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter

(z.B. Pfändungen) auf die CM AQUA gehörenden Waren

erfolgen.

8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,

insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist

CM AQUA berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom

Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des

Eigentumsvorbehalts hieraus zu verlangen. Das

Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung

des Rücktritts; CM AQUA ist vielmehr berechtigt, lediglich die

Ware hieraus zu verlangen und sich den Rücktritt

vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis

nicht, darf CM AQUA diese Rechte nur geltend machen, wenn

dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur

Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach

den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

8.4 Der Besteller ist bis auf Widerruf (s.u. lt. (c)) befugt, die

unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im

ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern

und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend

die nachfolgenden Bestimmungen: (a) Der

Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch

Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der im

Eigentum von CM AQUA befindlichen Waren entstehenden

Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei CM AQUA als

Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung

oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht

bestehen, so erwirbt CM AQUA Miteigentum im Verhältnis der

Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder

verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende

Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt

gelieferte Ware. (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware

oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen

Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe

eines etwaigen Miteigentumsanteils von CM AQUA gemäß

vorstehendem Absatz zur Sicherheit an CM AQUA ab. CM AQUA

nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 8. 2 genannten Pflichten

des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen

Forderungen. (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der

Besteller nebenCM AQUA ermächtigt. CM AQUA verpflichtet sich, die Forderung nicht

einzuziehen, solange der Besteller seinen

Zahlungsverpflichtungen gegenüber CM AQUA nachkommt, kein

Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und CM AQUA den

Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem.

Ziff. 8.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann CM AQUA

verlangen, dass der Besteller CM AQUA die abgetretenen

Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum

Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen

Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die

Abtretung mitteilt. Außerdem ist CM AQUA in diesem Fall

berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren

Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt

stehenden Waren zu widerrufen. (d) Übersteigt der

realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von

CM AQUA um mehr als 10%, wird CM AQUA auf Verlangen des

Bestellers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

9. Gewährleistung

9.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und

Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung

sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter

Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften,

soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen

Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen

Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten

Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie

weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB).

Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen,

wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen

anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes

Produkt weiterverarbeitet wurde.

9.2 Soweit CM AQUA die an den Besteller gelieferten Waren nicht

selbst hergestellt, sondern vom Vorlieferanten bezogen hat,

erfüllt CM AQUA ihre Gewährleistungspflichten dadurch, dass

CM AQUA dem Besteller hiermit ihre gesamten eigenen

Gewährleistungsansprüche gegen ihren Vorlieferanten abtritt.

Der Besteller nimmt diese Abtretung erfüllungshalber an. Bei

Nichtdurchsetzbarkeit oder Misslingen richten sich die

subsidiären Gewährleistungsansprüche gegen CM AQUA

nach den Bestimmungen der nachfolgenden Ziffern.

9.3 Grundlage der Mängelhaftung durch CM AQUA ist vor allem

die über die Beschaffenheit der Ware getroffene

Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit

der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und

Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen

Vertrages sind oder von CM AQUA (insbesondere in Katalogen

oder auf deren Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

9.4 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist

nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel

vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Für öffentliche

Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B.

Werbeaussagen), auf die der Besteller CM AQUA nicht als für ihn

kaufentscheidend hingewiesen hat, übernimmt CM AQUA

jedoch keine Haftung

9.5 Erklärungen über die Beschaffenheit stellen keine

Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich

als solche bezeichnet sind. Generell werden über die

Mängelbeseitigungs- und Nacherfüllungszusagen nach

diesen Bedingungen hinaus keinerlei weitere

Verpflichtungen übernommen.

9.6 CM AQUA haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der

Besteller bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht

kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche

des Bestellers voraus, dass er seinen gesetzlichen

Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB)

nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau

oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat

eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der

Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der

Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein

Mangel, so ist CM AQUA hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige

zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel

innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der

Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der

gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt

der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder

Mängelanzeige, ist die Haftung von CM AQUA für den nicht bzw.

nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten

Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

9.7 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann CM AQUA zunächst

wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels

(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien

Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht von CM AQUA,

die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu

verweigern, bleibt unberührt.

9.8 CM AQUA ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon

abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis

bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im

Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises

zurückzubehalten.

9.9 Der Besteller hat CM AQUA die zur geschuldeten

Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,

insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu

übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller

CM AQUA die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen

Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet

weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den

erneuten Einbau, wenn CM AQUA ursprünglich nicht zum Einbau

verpflichtet war.

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung

erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,

Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und

Einbaukosten trägt bzw. erstattet CM AQUA nach Maßgabe der

gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.

Andernfalls kann CM AQUA vom Besteller die aus dem

unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen

entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und

Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende

Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

9.10 Ist die Kaufsache nach Vornahme der Nacherfüllung an

einen anderen Ort zu verbringen als den ursprünglichen

Lieferort, so fallen dem Besteller die insoweit anfallenden

Mehrkosten zur Last. Gleiches gilt, wenn der Besteller die

mangelhafte Sache von einem anderen Ort als seinem Sitz /

dem Lieferort zum Zwecke der Nacherfüllung an CM AQUA

zurücksendet.

9.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine

für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende

angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den

gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller

vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein

Rücktrittsrecht.

9.12 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn

(a) der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung,

Bedienung oder Pflege bzw. mangelhafte Wartung,

fehlerhafte Montage und Inbetriebnahme, Verstoß oder

Nichtbeachtung unserer Betriebs-, Bedienungs- und

Montageanleitungen oder auf gewaltsame Einwirkung

sowie andere externe Einflüsse (z. B. chemische,

elektromagnetische, elektrische etc.) zurückzuführen ist,

soweit sie von CM AQUA nicht zu vertreten sind, (b) der Mangel

auf einer unsachgemäßen Veränderung des

Liefergegenstandes, insbesondere einer Verwendung

ungeeigneter, insbesondere fremder Ersatzteile beruht und

der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der

Veränderung oder Verwendung steht. Natürlicher

Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder

unsachgemäße Bedienung oder Behandlung zurückzuführen

sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

9.13 Die beanstandete Ware ist mit dem Original-Lieferschein

oder dessen Fotokopie an CM AQUA einzusenden. Durch

Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet CM AQUA nicht

auf die Einrede nicht rechtzeitiger oder nicht

ordnungsgemäßer Mängelrüge.

9.14 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß

nach, so übernimmt CM AQUA für daraus entstehende Folgen

keinerlei Haftung. Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche

Zustimmung von CM AQUA vorgenommene Änderungen am

Liefergegenstand.

9.15 Für Schadensersatzansprüche gilt ergänzend Abschnitt

10.

9.16 Soweit im Lieferumfang Software oder sonstige urheberrechtsfähige

Ware und damit verbundenen Rechte enthalten

sind, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches

Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich der

zugehörigen Dokumentationen in Verbindung mit den.

Liefergegenständen zu nutzen. Der Besteller darf die

Software nur im gesetzlichen Umfang nutzen und

bearbeiten und ist verpflichtet, Herstellerangaben nicht zu

entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung

von CM AQUA zu verändern. Der Besteller ist nicht berechtigt,

ohne vorherige schriftliche Zustimmung von CM AQUA die

Software oder die Rechte daran -etwa durch Lizenz- auf

Dritte weiter zu übertragen.

9.17 Der Besteller ist nicht berechtigt, mit Waren von CM AQUA

nicht genehmigte Werbung zu betreiben. Machen Kunden

des Bestellers Mängelhaftungsansprüche geltend, die sie

auf Abweichungen der gekauften Ware von werblichen

Aussagen des Bestellers stützen, die nicht von CM AQUA

genehmigt wurden, so ist er nicht berechtigt, gegenüber

CM AQUA Ansprüche aus diesem Umstand herzuleiten.

10. Haftung

10.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der

nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet

CM AQUA bei einer Verletzung von vertraglichen und

außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen

Vorschriften.

10.2 Auf Schadensersatz haftet CM AQUA – gleich aus welchem

Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei

Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher

Fahrlässigkeit haftet CM AQUA, vorbehaltlich gesetzlicher

Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen

Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen

Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt

erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der

Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in

diesem Fall ist die Haftung von CM AQUA jedoch auf den Ersatz

des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schadens begrenzt.

10.3 Die sich aus vorstehender Ziff. 10.2 ergebenden

Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten

sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu

ihren Gunsten), deren Verschulden CM AQUA nach

gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht,

soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine

Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen

wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem

Produkthaftungsgesetz.

10.4 Die Haftungsbeschränkungen in den Ziffern 9 und 10

gelten auch im Hinblick auf eine etwaige Haftung wegen

fehlerhafter Beratung, fehlerhafter Montageanleitung

sowie sonstiger Nebenpflichtverletzungen.

10.5 Weitergehende Schadensersatzansprüche sind,

soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

11. Verjährung

11.1 Abweichend von § 438 Abs.1 Nr 3 BGB beträgt die

allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und

Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine

Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der

Abnahme.

11.2 Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine

Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise

für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen

Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die

Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen

Regelung 5 Jahre ab Ablieferung

(§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere

gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. §

438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts

gelten auch für vertragliche und außervertragliche

Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem

Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der

regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB).

Würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

Schadensersatzansprüche des Bestellers gem. Ziff. 10.2 Satz

1 und 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetzt

verjähren, ausschließlich nach den gesetzlichen

Verjährungsfristen.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

12.1 Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen

zwischen CM AQUA und dem Besteller gilt das Recht der

Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss

internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN

Kaufrechts, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im

Ausland hat.

12.2 Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des

Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen

Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist

der Hauptsitz von CM AQUA in Freiberg am Neckar

ausschließlicher auch internationaler Gerichtsstand für alle

sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar

ergebenden Streitigkeiten. Entsprechendes gilt, wenn der

Besteller Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. CM AQUA ist jedoch in

allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der

Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer

vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen

Gerichtsstand des Bestellers zu erheben.

12.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes

ergibt, ist der Hauptsitz der CM AQUA Erfüllungsort.

12.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen

oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen

unwirksam sein oder werden, so wird hiervon

die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder

Vereinbarungen nicht berührt.

12.5 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesen

allgemeinen Bedingungen sowie zu Einzelverträgen bedürfen

zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch dann,

wenn die Schriftform bei Änderungen abbedungen werden

soll. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

Stand September 2023

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